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Chancen-Aufenthaltsrecht für Geduldete

Nach § 104c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können Sie als Inhaber/in einer Duldung vorübergehend für 18 Monate einen Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht gemäß §§ 25a und 25b AufenthG – Aufenthaltsgewährung bei guter bzw. nachhaltiger Integration zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht gemäß §§ 25a und 25b AufenthG sind insbesondere die grundsätzliche Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und der Identitätsnachweis. Bitte nehmen Sie zu §§ 25a und 25b AufenthG die Hinweise auf unserer Internetseite zur Kenntnis.

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Wesentliche Voraussetzungen

  • Besitz einer Duldung
  • 5 Jahre ununterbrochener Voraufenthalt zum 31. Oktober 2022
  • grundsätzlich keine Straftaten
  • keine vorherige Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder vorherigen falschen Angaben 

Erforderliche Unterlagen

Zur Prüfung, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, bitten wir Sie folgende Unterlagen einzureichen. Diese können Sie digital per E-Mail oder in Papierform einreichen (postalisch, Abgabe in unserem Info-Point Zimmer EG.183 oder Einwurf im Hausbriefkasten des Landratsamts vor dem Haupteingang).

  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Meldebescheinigung Ihrer Wohnsitzgemeinde in Kopie
    Hinweis:
    Diese darf nicht älter sein als 3 Monate zum Antragseingang.
  • Duldung in Kopie
  • sofern vorhanden Ihren Reisepass (Kopie sämtlicher Seiten)
    Hinweis:
    Sollten Sie einen Reisepass besitzen, können wir prüfen, ob ein langfristiges Aufenthaltsrecht
    insbesondere nach § 25a oder § 25b AufenthG in Betracht kommt.

Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht immer abschließend ist.

Da die Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer Einzelfallprüfungen sind, können ggf. während der Antragsprüfung weitere Unterlagen, Angaben und Nachweise erforderlich werden.

Verwaltungsablauf

Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden wir die Antragsprüfung aufnehmen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die sog. Fiktionswirkung auslöst und Ihnen daher keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann. Bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis bleiben Sie Inhaber/in der Duldung.

Im Rahmen der Antragsprüfung müssen wir auch andere Behörden beteiligen, daher können wir Ihnen nicht die Dauer des Verfahrens benennen. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.

Zum Abschluss der Antragsprüfung benötigen wir Ihre persönliche Vorsprache. Dazu teilen wir Ihnen schriftlich einen Termin mit.

Ist die Aufenthaltserlaubnis erteilungsfähig wird diese in Form eines sog. elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) erteilt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird als Plastikkarte in Scheckkartenformat durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und uns nach einigen Wochen zur Aushändigung übersandt (weitere Informationen zum eAT). Für die Aushändigung erhalten Sie dann erneut einen Termin per Post mitgeteilt.

» Wichtiger Hinweis – Achtung «

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG darf nur für 18 Monate erteilt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich! Während der Gültigkeitszeit einer Aufenthaltserlaubnis – d. h. vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG müssen Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen. Andernfalls tritt nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erneut die Ausreisepflicht ein. Bitte beachten Sie auch, dass ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht die sog. Fiktionswirkung entfaltet. Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ist mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht möglich!

Zuständige Stelle

Aufenthalt
Team 311

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77374
08151 148-11374
abh-aufenthalt@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/311

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr

Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde



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