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Unterstützung für pflegende Angehörige



Die Unterstützung und Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen ist für die Familie eine große Herausforderung. Der Gesetzgeber hat einige Möglichkeiten zur Entlastung von pflegenden Angehörigen geschaffen:

  • Verhinderungspflege Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige zu einem gewissen Teil die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, Nachbarn, Freunde oder Angehörige erfolgen, pflegerische Ausbildung ist dafür nicht notwendig. 
  • Kurzzeitpflege Eine pflegebedürftige Person benötigt für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss. Suche nach Kurzzeitpflegeplätzen unter Pflegefinder Bayern.
  • Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Beitrag der Pflegekasse, der Pflegebedürftige und Pflegende Angehörige entlasten soll. Viele kennen den Entlastungsbetrag auch als zusätzliche Betreuungsleistung, Entlastungsleistung oder Angebot zur Unterstützung im Alltag. Entlastungsbetrag ist für qualitätsgesicherte Leistungen gedacht, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst, Nachbarschftshilfe oder ein zertifizierter Anbieter erbringen. Die Höhe des Entlastungsbetrags liegt unabhängig vom Pflegegrad bei 125 Euro im Monat. Suche nach Unterstützungsamgeboten unter AOK Pflegenavigator
  • Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, können auch Entlastungsleistungen durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen mit der Pflegeversicherung über den Entlastungsbetrag abrechnen. Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen - weiterführende Infos.
  • Soziale Absicherung der pflegenden Personen Wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage die Woche im häuslichen Umfeld pflegt, ist eine Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung. Pflegepersonen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Soziale Absicherung der Pflegeperson. Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich.

Zuständige Stelle

Pflegestützpunkt im Landratsamt Starnberg

Moosstraße 18b
82319 Starnberg

08151 148-77733
pflegestuetzpunkt@lra-starnberg.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/pflegestützpunkt

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

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