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Information zur Erhebung von personenbezogen Daten nach Art. 13 DS-GVO  für den Bereich Sozialwesen



Seit dem 25.05.2018 gilt mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein neuer Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union.

Aus diesem Grund weisen wir Sie auf Folgendes hin:

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Die nachfolgenden Datenschutzhinweise stehen in Zusammenhang mit der Sozialleistungsbearbeitung, der Sozialversicherungsbearbeitung sowie der Bearbeitung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Landratsamt Starnberg

Sozialwesen

Fachbereich 22

Strandbadstraße 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77238

Fax: 08151 148-11 238

E-Mail: soziales@LRA-starnberg.de

De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de

Internet: https://www.lk-starnberg.de/22

Zimmer: OG.153

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie wie folgt:

Behördlicher Datenschutzbeauftragter des Landratsamtes Starnberg

1.7 SF

Stabsfunktion 1.7

Strandbadstraße 2

82319 Starnberg

Telefon: 08151 148-77225

Fax: 08151 148-11292

E-Mail: datenschutz@lra-starnberg.de

De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de

Zimmer: EG.212

Internet: https://www.lk-starnberg.de/DSB

.

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Das Landratsamt Starnberg, Fachbereich Sozialwesen, verarbeitet Daten zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Es ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen verpflichtet. Dazu zählen beispielsweise Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Sozialversicherungsbearbeitung, bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch verarbeitet.

Die Datenverarbeitung stützt sich insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DS-GVO in Verbindung mit §§ 67 ff. SGB X sowie auf das SGB XII und spezialgesetzliche Regelungen.
Darüber hinaus ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DS-GVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die vorgenannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung je nach Bedarf an Dritte übermittelt werden wie beispielsweise:

  • Geldinstitute / Banküberweisungen an Zahlungsempfänger (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG)
  • Landesämter für Statistik und Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG in Verbindung mit § 121 SGB XII und BStatG, sowie § 12 AsylbLG)
  • Bundesamt für Statistik (§ 121 SGB XII und BStatG)
  • Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VO zu § 118 SGB XII, SozhiDAV, § 11 Abs. 3 AsylbLG)
  • Landesämter für Versorgung o. ä. / Rentenauskunftsverfahren (§§ 120, 152 SGB VI und Bestimmungen des Rentenzahlverfahrens)
  • Bayerisches Behördeninformationssystem (BayBIS) oder lokales Einwohnermelderegister (EWO) nach § 71 Abs. 1 Satz 4 SGB X
  • Andere Sozialleistungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Jobcenter), Finanzämter, Zollbehörden, Behörden der Gefahrenabwehr (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie z. B. kommunale Ämter, KfZ-Zulassungsstelle, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Vermieter (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Energieversorger (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Schuldner- und Insolvenzberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Suchtberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), psychosoziale Betreuung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Schulen (nur mit Einwilligung des Betroffenen), etc.

6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Wir übermitteln Ihre Daten nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation.

7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Für Daten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht, es sei denn, Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.
Ist eine Forderung (Rückforderung/ Erstattungsbescheid/ Darlehen) noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch.

8. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DS-GVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DS-GVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DS-GVO). Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DS-GVO). Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft das Landratsamt Starnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

9. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Verarbeitung durch das Landratsamt Starnberg durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt
haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten wird durch diesen nicht berührt.

10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Wer Sozialleistungen (das sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen) beantragt hat oder erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die Zustimmung zur Auskunftseinholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger sowie ggf. die Zustimmung zur Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus den Sozialgesetzbüchern. Bei fehlender Mitwirkung können die Leistungen versagt oder entzogen werden können.

Zuständige Stelle

Sozialwesen
Fachbereich 22

Strandbadstraße 2
82319 Starnberg

08151 148-77238
08151 148-11 238
soziales@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/22

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr